Unsere aktuellen Entscheidungen sind umgezogen!
Sie finden diese nun unter www.facebook.com/Kanzlei.Zerbe

Auskunftsanspruch des Verbrauchers gegen Telefongesellschaft bei unverlangt zugesendeten Werbe-Kurznachrichten (SMS)
BGH, Urteil vom 19. Juli 2007, Az. I ZR 191/04 – SMS-Werbung

Leitsätze des Verfassers:

Der Inhaber eines privat genutzten Mobilfunkanschlusses, dem eine unverlangte Werbe-SMS zugesandt worden ist und der deshalb den Veranlasser zivilrechtlich in Anspruch nehmen möchte, kann von der Telefongesellschaft Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Anschlusses verlangen kann, von dem aus die Nachricht versandt wurde.

Ein Auskunftsanspruch des Verbrauchers scheidet lediglich dann aus, wenn ein Verband den entsprechenden Auskunftsanspruch bereits geltend gemacht hat.

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber eines privat genutzten Mobilfunkanschlusses, dem eine unverlangte Werbe-SMS zugesandt worden ist und der deshalb den Veranlasser zivilrechtlich in Anspruch nehmen möchte, von der Telefongesellschaft Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Anschlusses verlangen kann, von dem aus die Nachricht versandt worden ist.

Der Kläger erhielt auf seinem Mobiltelefon eine unverlangte Werbe-SMS, ohne den Absender ermitteln zu können. Er wandte sich darauf hin an die Beklagte, T-Mobile Deutschland, weil sich aus der dem Kläger bekannten Rufnummer ergab, dass sie aus dem Rufnummernblock dieser Gesellschaft stammte. T-Mobile stellte sich auf den Standpunkt, nur gegenüber Verbänden, nicht aber gegenüber Verbrauchern zu einer solchen Auskunft verpflichtet zu sein.

Das Amtsgericht Bonn hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht Bonn hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, hat jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Diese Revision hat der BGH heute zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat einen Anspruch des Klägers auf Nennung von Namen und Anschrift des fraglichen Anschlussinhabers bejaht. Er hat sich auf die Bestimmung des § 13a des Unterlassungsklagengesetzes gestützt, die der Gesetzgeber im Jahre 2002 in das Gesetz eingefügt hat und die dem individuellen Adressaten unverlangter Werbeanrufe einen Auskunftsanspruch gegenüber der betreffenden Telefongesellschaft einräumt. Bis dahin sah das Gesetz einen solchen Auskunftsanspruch nur zugunsten von Verbänden wie z.B. Verbraucherverbänden vor. Die neue Bestimmung ging auf die Erwägung zurück, dass nicht nur Verbände, sondern auch individuelle Adressaten zivilrechtlich gegen unverlangte Werbeanrufe vorgehen könnten und deswegen auf Name und Anschrift des Anrufers angewiesen seien. Satz 2 der Bestimmung, auf den sich T-Mobile berufen hatte, scheint den Anspruch aber in der Praxis leerlaufen zu lassen, weil er ihn vermeintlich davon abhängig macht, dass kein entsprechender Auskunftsanspruch eines Verbandes besteht.

Der Bundesgerichtshof hat diese Bestimmung des § 13a Satz 2 UKlaG in der Weise restriktiv ausgelegt, dass der Auskunftsanspruch des individuellen Verbrauchers nur dann ausscheide, wenn ein Verband den entsprechenden Auskunftsanspruch bereits geltend gemacht hat. Eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung führe zu dem – dem Willen des Gesetzgebers widersprechenden – Ergebnis, dass in der Praxis kaum jemals ein Auskunftsanspruch individueller Adressaten von Werbeanrufen bestünde, weil in der Praxis immer parallel auch Ansprüche eines Verbandes bestehen. Da im Streitfall kein Verband die fragliche Auskunft über Namen und Anschrift des Absenders der Werbeanrufe verlangt hatte, hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung von T-Mobile zur Auskunftserteilung bestätigt.

Fundstelle: http://www.bundesgerichtshof.de, Mitteilung der Pressestelle Nr. 106/2007

Stand: 26.07.2007

Die neue Telefonauskunft: Namensuche per Rufnummer (Inverssuche)

Mit der Novellierung des Telekommunikationsgesetz (TKG) wurde die Möglichkeit einer Inversauskunft, also einer Auskunft über Namens- und Adressdaten anhand einer bekannten Telefonummer, gesetzlich vorgesehen. Der neu eingefügte § 105 TKG leutet:

§ 105 TKG - Auskunftserteilung

(1) Über die in Teilnehmerverzeichnissen enthaltenen Rufnummern dürfen Auskünfte unter Beachtung der Beschränkungen des § 104 und der Absätze 2 und 3 erteilt werden.

(2) Die Telefonauskunft über Rufnummern von Teilnehmern darf nur erteilt werden, wenn diese in angemessener Weise darüber informiert worden sind, dass sie der Weitergabe ihrer Rufnummer widersprechen können und von ihrem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht haben. Über Rufnummern hinausgehende Auskünfte über nach § 104 veröffentlichte Daten dürfen nur erteilt werden, wenn der Teilnehmer in eine weitergehende Auskunftserteilung eingewilligt hat.

(3) Die Telefonauskunft von Namen oder Namen und Anschrift eines Teilnehmers, von dem nur die Rufnummer bekannt ist, ist zulässig, wenn der Teilnehmer, der in ein Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist, nach einem Hinweis seines Diensteanbieters auf seine Widerspruchsmöglichkeit nicht widersprochen hat.

(4) Ein Widerspruch nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder eine Einwilligung nach Absatz 2 Satz 2 sind in den Kundendateien des Diensteanbieters und des Anbieters nach Absatz 1, die den Verzeichnissen zugrunde liegen, unverzüglich zu vermerken. Sie sind auch von den anderen Diensteanbietern zu beachten, sobald diese in zumutbarer Weise Kenntnis darüber erlangen konnten, dass der Widerspruch oder die Einwilligung in den Verzeichnissen des Diensteanbieters und des Anbieters nach Absatz 1 vermerkt ist.

Anmerkung:

Zur Zeit versenden die Telekommunikationsunternehmen in ihren Rechnungen entsprechende Hinweise zum Widerspruchsrecht gemäß § 105 Abs. 4 TKG. Sollte hierfür eine Frist gesetzt worden sein, ist dies unzulässig. § 105 TKG sieht keine zeitliche Begrenzung zur Ausübung des Widerrufsrechts vor.

Die Entscheidung darüber, wie sinnvoll der Widerspruch für den einzelnen Teilnehmer ist, obliegt diesem selbst. Es wäre aus datenschutzrechtlicher Sicht wünschenswert gewesen, wenn der Gesetzgeber eine Einwilligung anstatt eines Widerspruches vorgesehen hätte.

Stand: 27.07.2004

Die Beweislastumkehr nach 8 Wochen in den AGB eines Telekommunikationsunternehmens ist unzulässig
(BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - III ZR 104/03)

Leitsätze:
Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Telekommunikationsleistungen, durch die dem Kunden nach Ablauf einer achtwöchigen Frist ab Rechnungsdatum die Beweislast für Einwendungen, die in den Anwendungsbereich von § 16 Abs. 2 und 3 TKV fallen, aufgebürdet wird, ist unwirksam.

Die Nachweispflicht des Anbieters für die berechneten Einzelverbindungen endet erst nach Ablauf der in § 6 Abs. 3 TDSV 1996 (jetzt § 7 Abs. 3 TDSV 2000) bestimmten Löschungsfrist, sofern der Kunde in der Rechnung auf diese Frist in drucktechnisch deutlich gestalteter Form hingewiesen wurde.

Diese Entscheidung können Sie hier im Volltext nachlesen.

Das Urteil des BGH stellt folgendes klar:

  • Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Kunde die Leistung eines Telefonnetzbetreibers in Anspruch genommen hat, trägt grundsätzlich der Telefonnetzbetreiber.
  • Die Klausel, dass Einwendungen innerhalb von acht Wochen ab Rechnungsdatum bei dem Telekommunikationsunternehmen eingegangen sein müssen und die Unterlassung einer solchen Einwendung als Genehmigung gelte, weicht zum Nachteil der Kunden von § 16 Abs. 2 und 3 TKV ab und ist deshalb insgesamt unwirksam (§ 1 Abs. 2 TKV).
  • Die bloße Nichtzahlung der Rechnung ist nicht als Einwendung gegen die Rechnung anzusehen, da der Nichtleistung nicht einmal andeutungsweise zu entnehmen ist, dass der Kunde Beanstandungen in Bezug auf die Verbindungspreise geltend macht.
  • Das Telekommunikationsunternehmen muss gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 TKV nachweisen, dass es der ihr obliegenden Leistung bis zu der Schnittstelle, an der der allgemeine Netzzugang dem Kunden bereitgestellt wird, technisch einwandfrei erbracht hat. Zudem hat das Unternehmen nachzuweisen, dass es korrekt abgerechnet hat. Ergibt eine technische Prüfung Mängel, welche die beanstandete Entgeltermittlung beeinflußt haben könnten, wird gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 TKV widerleglich vermutet, dass die Verbindungsentgelte unrichtig ermittelt worden sind. Das heißt, dem Telekommuniktaionsunternhemen obliegt dann der Gegenbeweis.

Stand: 14.07.2004